1. Vorbemerkung Allgemeine Bedingung zur Überlassung von CoDeSys-Software für Automatisierungszwecke (Software Nutzungsvereinbarung). Die CoDeSys-Software ist ein Hilfsmittel für die Entwicklung, Diagnose und Inbetriebnahme von SPS Steuerungen. Bitte lesen Sie die nachstehende Software Nutzungsvereinbarung sorgfältig durch, bevor Sie die gelieferte CoDeSys-Software in Benutzung nehmen. Die Ihnen zur Verfügung gestellte CoDeSys-Software ist urheberrechtlich geschützt. Die nachstehenden Bedingungen sind zwischen Ihnen als Software-Anwender und der Fa. 3S-Smart Software Solutions GmbH (nachstehend 3S genannt), D-87439 Kempten, rechtsverbindlich vereinbart. Durch die Installation des Programmpaketes werden die Bestimmungen dieses Vertrages durch den Kunden anerkannt. Sollten Sie den nachstehenden Bedingungen nicht zustimmen, geben Sie bitte die gelieferte CoDeSys-Software unbenutzt und unverzüglich zurück. Bereits gezahlte Nutzungsgebühren werden erstattet. § 1 Vertragsgegenstand 1.1 Der Anwender erhält die in der Auftragsbestätigung/dem Lieferschein genannte CoDeSys Software auf dem dort genannten Datenträger. 1.2 Der Anwender zahlt dafür die vereinbarten Nutzungsgebühren. Die Software wird nicht verkauft, sondern im Umfang der nachstehenden Nutzungsrechte lizenziert. § 2 Umfang der Nutzungsrechte 2.1 Der Anwender erhält eine zeitlich unbegrenzte, einfache und nicht übertragbare Nutzungslizenz an der gelieferten CoDeSys-Software, jedoch nur zu deren bestimmungsgemäßen Gebrauch in Verbindung mit CoDeSys-Hardware-Produkten. 2.2 Der Anwender kann von der CoDeSys-Software Sicherungskopien anfertigen. Sofern in der Auftragsbestätigung/dem Lieferschein die Nutzungsrechte nicht auf eine Einzelplatznutzung beschränkt sind, darf der Anwender die CoDeSys-Software für die Zwecke des eigenen Betriebes vervielfältigen (Firmenlizenz für Mehrplatznutzung). 2.3 Es ist nicht gestattet, die gelieferte CoDeSys-Software zu verändern, zu modifizieren, zu disassemblieren, zu dekompilieren oder andere Verfahren des Reverse-Engineering anzuwenden oder diese Aufgaben Dritten zu überlassen. Alle weitergehenden Rechte zur Nutzung und Verwertung des Programmpaketes bleiben der Firma 3S-Smart Software Solutions GmbH vorbehalten. § 3 Gewährleistung 3.1 Es gilt als vereinbart und der Anwender erkennt an, dass es nach dem aktuellen Stand des Wissens und der Technik nicht möglich ist, Software so zu erstellen, dass sie unter allen Anwendungsbedingungen fehlerfrei arbeitet. Weitergehende Gewährleistungen sind ausgeschlossen. Insbesondere besteht keine Gewähr dafür, dass das Programmpaket den speziellen Anforderungen des Kunden genügt und mit allen anderen von ihm ausgewählten Programmen zusammenarbeitet, sofern nicht explizit Schnittstellen zu diesen Programmen vertraglich vereinbart sind. 3.2 Der Anwender hat die zur Verfügung gestellte CoDeSys-Software unverzüglich zu untersuchen, ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit festzustellen und alle anfänglichen oder später auftretenden Fehler derart und detailliert zu rügen, dass der Fehler von der 3S-Smart Software Solutions GmbH reproduzierbar ist. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die Auswahl, die Installation und die Nutzung sowie für die damit beabsichtigten Ergebnisse. 3S übernimmt keine Gewährleistung für Fehler, die durch (a) unsachgemäße oder unzureichende Wartung oder Parametrierung, (b) den Betrieb außerhalb der für das Produkt geltende Spezifikation (c) unsachgemäße Vorbereitung und Wartung des Installationsortes oder (d) das Zusammenspiel mit von uns nicht freigegebener Hard- oder Software verursacht werden 3S haftet nicht für Datenverlust, mittelbare Schäden, spezielle Neben- oder Folgeschäden oder jedwede andere Schäden, ungeachtet dessen, ob diese auf Vertrags-, Deliks- oder andere Rechtsgrundsätze gestützt sind. In Ländern, in denen die vorstehende Gewährleistungsbeschränkung nicht zulässig ist, ist jede rechtlich zwingende gesetzliche Gewährleistung auf eine einjährige Verjährungsfrist beschränkt. Eine besondere Garantie, aus der sich darüber hinausgehende Rechte ergeben könnten wird nicht übernommen. 3.3 Vom Anwender mitgeteilte Mängel der überlassenen CoDeSys-Software (einschließlich Mängel der mitgelieferten Programmbeschreibung und sonstiger Unterlagen) werden von 3S innerhalb angemessener Zeit behoben. Das geschieht nach Wahl von 3S durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Anwender die Nutzungsvereinbarung kündigen (siehe 5.1). § 4 Haftung 4.1 Die Firma 3S haftet unabhängig vom Rechtsgrund für Schäden, die durch von ihr zu vertretende schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht wurden. Die Haftung ist auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung bei Vertragsabschluss, aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Umständen gerechnet werden muss. Die Haftung übersteigt in keinem Fall den Betrag von 10.000,- EURO. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, unterbliebene Einsparungen, mittelbare Schäden, Folgeschäden, sowie für solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen einer Softwareüberlassung typischerweise gerechnet werden muss, ist ausgeschlossen. 4.2 Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden, die auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder dem Fehlen gegebener Garantien beruhen und für eventuelle Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes. Die Beschränkungen gelten ferner nicht bei Verletzung von Leben, Leib und Gesundheit. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die 3S nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftungsbeschränkung für anfängliches Unvermögen nach vorstehend Abs. 4.1 entsprechend heranzuziehen. Die verschuldensunabhängige Haftung von 3S-Smart Software Solutions für bereits bei Vertragsabschluß vorhandene Fehler wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. § 5 Kündigung der Vereinbarung 5.1 Diese Nutzungsvereinbarung kann von jedem der Vertragspartner mit einer Frist von sechs Monaten zu einem Kalenderjahresende gekündigt werden. Das Kündigungsrecht kann außerordentlich mit sofortiger Wirkung ausgeübt werden, wenn ein Vertragspartner gegen eine wesentliche Bestimmung dieser Nutzungsvereinbarung verstößt. § 6 Geltendes Recht 6.1 Für diese Nutzungsvereinbarung gilt deutsches Recht. Für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen dieser Nutzungsvereinbarung mit Vollkaufleuten entstehen, ist das Landgericht Kempten als Gerichtsstand vereinbart. § 7 Salvatorische Klausel 7.1 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Lücke enthalten, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder, hätten sie den Punkt bedacht, gewollt hätten.